Artikel 2: Ohne Ausnahmen!
Artikel 27: Jedes Kind hat das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard.
Artikel 31: Jedes Kind hat ein Recht auf Erholung, Freizeit und Spiel sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
Artikel 17: Jedes Kind hat das Recht auf freien Zugang zu Informationen.
Artikel 6: Jedes Kind hat das Recht auf bestmögliches Leben und bestmögliche Entwicklung.
Artikel 34: Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch.
Artikel 22: Die Vertragsstaaten gewähren Kindern auf der Flucht Schutz und Hilfe.
Artikel 10: Anträge auf Ein- und Ausreise zur Familienzusammenführung sollen wohlwollend, menschenwürdig und zügig bearbeitet werden.